§§ 39, 40 FamGB DDR, Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Die DDR gibt es seit dem 03.10.1990 nicht mehr. Dennoch kommen in seltenen Fällen auch heute noch zwei Pragrafen des Familiengesetzbuches der DDR zur Anwendung. Die §§ 39 und 40 betreffen die Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Sie sind im Zugewinnausgleich für Ehen, die vor dem 03.10.1990 in der DDR geschlossen wurden, anzuwenden.

§ 39 FamGB DDR, Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens

  1. Bei Beendigung der Ehe wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. über die Verteilung entscheidet, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten. Es kann insbesondere einem der Beteiligten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zugesprochen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen aufzuerlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen abgegolten wird.
  2. Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen. Das gilt insbesondere, wenn ein Ehegatte eines größeren Anteils an den Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögensbedarf, weil gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei ihm leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentumsunvermögens geleistet hat. In besonderen Fällen kann das Gericht einem Beteiligten das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu sprechen.
  3. Mit der Einigung der Beteiligten oder der Rechtskraft der Entscheidung wird jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte. Wird bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung ein Antrag auf Vermögensteilung nicht gestellt, so wird nach Ablauf dieser Frist jeder Beteiligte Alleineigentümer derjenigen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden.

§ 40 FamGB DDR, Ausgleich

  1. Hat ein Ehegatte zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen, kann ihm das Gericht bei Beendigung der Ehe außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auch einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zu sprechen.
  2. Der Anteil kann sich bis zur Hälfte dieses Vermögens erstrecken. Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe; er ist nicht übertragbar.
  3. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so steht dem anderen Ehegatten der Anspruch neben seinem Erbteil zu.
  4. Der Anspruch ist nicht vererblich. Hinterlässt jedoch ein Ehegatte, der nach Abs. 1 einen Ausgleichsanspruch hätte, nach seinem Tode Kinder, die nicht zu den gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten gehören, so kann das Gericht diesen Kindern den Ausgleich oder einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des überlebenden Ehegatten und der Interessen gemeinschaftlicher Kinder zu bemessenden Teil des Ausgleichs zu sprechen. Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe.