Was tun, wenn nach der Scheidung keine Einigung zum gemeinsamen Haus zustande kommt?

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten nicht einigen können, wer das Hausgrundstück behält oder ob es verkauft werden soll, kann einer von Ihnen einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Die Immobilie wird dann durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Diesen Antrag kann jeder stellen, der Miteigentümer ist. Grundsätzlich ist die Zustimmung des anderen nicht notwendig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und es sich bei dem Haus/Hausanteil um nahezu Ihr gesamtes Vermögen handelt. Dann dürfen Sie ohne die Zustimmung des anderen Ihr Eigentum nicht veräußern. Sind Sie jedoch bereits geschieden, ist diese Zustimmung nicht notwendig, weil durch die Scheidung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wurde. Leben Sie im Güterstand der Gütergemeinschaft, kann der Antrag auf Teilungsversteigerung erst nach Rechtskraft der Scheidung oder mit Zustimmung des anderen erfolgen.

Für den Antrag auf Teilungsversteigerung benötigen Sie einen Grundbuchauszug.

Ist der Antrag bei Gericht eingegangen, wird ein Verfahren eröffnet. Die anderen Miteigentümer werden dann vom Gericht über dieses Verfahren informiert. Sobald Ihnen ein solcher Beschluss zugestellt wurde, können Einwendungen nur innerhalb von 2 Wochen erhoben werden. Das Gericht holt dann durch ein Sachverständigengutachten zunächst eine Bewertung der Immobilie ein. Wenn Sie selbst den Antrag auf Teilungsversteigerung bei Gericht eingereicht haben, müssen Sie für das Sachverständigengutachten sowie die anfallenden Gerichtskosten einen Vorschuss bezahlen. Das Gericht legt nach Vorliegen des Gutachtens ein Mindestgebot fest. Dieses Mindestgebot beinhaltet die Verfahrenskosten und die im Grundbuch eingetragenen Rechte. Sofern jemand das Grundstück ersteigern will, muss mindestens dieser Betrag geboten werden. Das Gericht setzt dann einen Versteigerungstermin fest. Zu diesem Termin können sich auch die Ehegatten selbst beteiligen und mitbieten.

Welche Einwände können gegen eine Teilungsversteigerung erhoben werden?

  • Sie stehen mit dem anderen noch in Übernahmeverhandlungen.
  • Es ist eine Werterhöhung des Grundstücks zu erwarten, weil gerade Reparaturen oder sonstige Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Sie bekommen zeitnah einen Kredit für die Übernahme der Immobilie vom anderen Ehegatten.
  • Die Lebensverhältnisses der gemeinsamen minderjährigen Kinder würden sich durch eine Versteigerung nachhaltig verschlechtern. Diese Voraussetzungen sind allerdings hoch. Die bloße Trennung der Eltern und ein damit verbundener Umzug reicht hierfür nicht aus.

Sofern das Gericht Ihren Einwand als begründet ansieht, kann das Verfahren für 6 Monate eingestellt werden.

Die Aufteilung des Versteigerungserlöses

Zunächst werden die Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten und die Kosten für das Sachverständigengutachten entnommen. Danach wird vom Gericht ein Teilungsplan aufgestellt. Der Erlös wird danach so aufgeteilt, wie es die Ehegatten bestimmen. Scheitert dies, wird der Betrag bei Gericht hinterlegt. Dann müssen die geschiedenen Eheleute die Aufteilung des Betrages gerichtlich festlegen lassen.