von Rechtsanwalt Sven Lattermann,

Die einvernehmliche Scheidung kann Anwaltskosten sparen und geht schneller.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung ist Umgangssprache. Einvernehmlich ist kein Rechtsbegriff. Eine Scheidung ist einvernehmlich, wenn die Eheleute

  • bereits ein Jahr getrennt gelebt haben,
  • beide geschieden werden wollen und
  • keiner vom anderen noch etwas verlangt.

Dann muss nur der Scheidungsantrag eingereicht und der Rentenausgleich durchgeführt werden.

Scheidung ohne Anwalt?

Das geht nicht, weil das Gesetz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorschreibt. Warum? Die Scheidung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Mit dem Antrag sind bestimmte Dokumente vorzulegen und Erklärungen abzugeben. Der Scheidungstermin muss vorbereitet werden. Dabei hilft Ihnen der Anwalt. Der Anwaltszwang besteht auch um Fehlentscheidungen des Gerichts vorzubeugen.

Scheidung und ein Anwalt?

Ja, das geht. Eheleute können die Scheidung mit nur einem Anwalt durchführen. Das Gesetz gibt nur vor, dass der Scheidungsantrag von einem Anwalt eingereicht und betreut werden muss. Nicht vorgeschrieben ist, dass jeder Ehepartner einen Anwalt zu haben hat. Ein Ehepartner beauftragt den Anwalt, der andere stimmt der Scheidung vor Gericht zu. Der Anwalt ist dann nur Vertreter der Person, die ihn beauftragte. Das geht in der Praxis sehr gut, wenn nur die Scheidung und der Rentenausgleich durchzuführen sind. Dann benötigt der andere Ehepartner keinen eigenen Anwalt. Ein verbreiteter Irrtum dabei ist, dass der eine Anwalt der gemeinsame Anwalt der Eheleute sei.

Scheidung und ein gemeinsamer Anwalt?

Nein, das geht nicht, weil ein Anwalt nicht zwei Personen gleichzeitig vertreten kann, die gegensätzliche Interessen haben. Jetzt denken Sie vielleicht, wir haben doch keine gegensätzlichen Interessen, weil wir die Scheidung beide wollen. Wirklich? Wenn Sie keine gegensätzlichen Interessen hätten, würden Sie sich sicher nicht scheiden lassen. Zudem findet mit der Scheidung der Rentenausgleich statt. Der wird von Amts wegen durchgeführt. Das heißt, ob Sie das wollen oder nicht. Dabei erhält der Ehepartner, mit weniger Rentenpunkten vom anderen einen Ausgleich, und schon kann es gegensätzliche Interessen geben. Die bloße Möglichkeit reicht aus.

Wer zahlt die einvernehmliche Scheidung?

Grundsätzlich zahlt, wer den Anwalt beauftragt und die Scheidung einreichen lässt. Üblicherweise teilen sich die Eheleute die Gerichts- und Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung aber hälftig. Dazu wird vorab eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Darauf besteht aber kein gesetzlicher Anspruch. Das kann nur vereinbart werden. Dann kostet die einvernehmliche Scheidung auch nur die Hälfte, weil sich die Eheleute die Kosten des einen Anwalts teilen.

Die Kosten bei einvernehmlicher Scheidung?

Sie können davon ausgehen, dass Sie die Scheidung ungefähr ein Monats-Nettoeinkommen kostet. Das ist ein grober Richtwert. Vereinbaren die Eheleute Kostenteilung, dann die Hälfte davon. Die Kosten der einvernehmlichen Scheidung werden vom Nettoeinkommen beider Eheleute und der Anzahl an Rentenverträgen bestimmt. Das ist für jede Scheidung einzeln auszurechnen. Deshalb können Sie hier leider keine genaue Antwort bekommen.

Ablauf der einvernehmlichen Scheidung?

  • Sie rufen beim Anwalt an und vereinbaren einen Besprechungstermin.
  • Sie sagen in der Besprechung, was Sie erreichen möchten.
  • Sie erhalten die Liste der notwendigen Dokumente mit Kostenübersicht.
  • Sie beauftragen den Anwalt, der den Scheidungsantrag einreicht.
  • Sie könnten ein Gespräch mit dem Ehepartner beim Anwalt haben.
  • Das Gericht holt die Rentenauskünfte ein.
  • Sie gehen mit dem Anwalt zum Scheidungstermin.
  • Die Eheleute werden vom Gericht angehört.
  • Sie werden geschieden.

Ist eine einvernehmliche Scheidung sinnvoll?

Ja, wenn die Eheleute

  • bereits ein Jahr getrennt gelebt haben,
  • beide geschieden werden wollen und
  • keiner vom anderen noch etwas verlangt.

Nein, wenn sich die Eheleute über

  • das Umgangsrecht der Kinder,
  • das Sorgerecht für die Kinder,
  • den Kindesunterhalt,
  • den Ehegattenunterhalt,
  • die Aufteilung der Wohnung,
  • den Vermögensausgleich und
  • das gemeinsame Haus

insgesamt oder in Teilen nicht einig sind oder das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Solche Meinungsverschiedenheiten, sollten vor der Scheidung geklärt, und in einem Vertrag geregelt werden, der Scheidungsfolgenvereinbarung genannt wird. Dafür entstünden aber zusätzliche Kosten.