von Rechtsanwalt Sven Lattermann

Wie lange ist Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zu zahlen?

Eins gleich vorab: Die Antwort ist nicht einfach, denn wie lange Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zu zahlen ist, hängt von den konkreten Verhältnissen der Eheleute ab. Der Artikel zeigt, nach welchen Kriterien Gerichte die Frage beantworten. Lohnte es das zu lesen? Ich denke ja, weil es Ihnen helfen könnte eine außergerichtliche Einigung zu finden.

Wann ist Unterhalt überhaubt ein Thema?

Das ist einfach. Immer dann, wenn einer weniger Einkommen hat als der andere, weil

  • das in der Ehe immer so war,
  • oder wegen der Haushaltsführung,
  • oder der Kinderbetreuung,
  • oder aus gesundheitlichen Gründen,
  • oder wegen Erwerbslosigkeit, Fortbildung oder Umschulung,
  • oder aus Altersgründen.

Ist Unterhalt nach Scheidung die Ausnahme?

Nein. Ehegattenunterhalt nach Scheidung ist die Regel, dessen Befristung oder Herabsetzung ist die Ausnahme.

Ist Unterhalt nach Scheidung bis ans Lebensende zu zahlen?

Nein. Das ist nur der Fall bei Ehen von wirklich sehr langer Dauer, überdurchschnittlichem Einkommen eines Ehepartners und fehlendem Einkommen des anderen; der den Haushalt führte und die Kinder betreute. Und auch in diesen Fällen wird der Unterhalt oft nur bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters zugesprochen.

Wie lange denn nun?

Die Antwort findet man im Spannungsfeld zwischen ehebedingten Nachteilen und nachehelicher Solidarität. Solange ein Einkommensgefälle wegen eines ehebedingten Nachteils vorliegt, ist Ehegattenunterhalt zu zahlen. Liegt kein ehebedingter Nachteil vor, hängt es vom geschuldeten Maß an nachehelicher Solidarität ab, wie lange Unterhalt zu zahlen ist.

Was sind ehebedingte Nachteile?

Ein ehebedingter Nachteil ist, wenn ein Ehepartner bei Scheidung weniger Einkommen als der andere hat; weil sie einander geheiratet haben.

Was soll ich mir darunter vorstellen? Ganz einfach, zum Beispiel: Die Eheleute haben bei Heirat gleich hohe Erwerbseinkünfte. Er macht Karriere, wird später an einen anderen Arbeitsort versetzt, erzielt ein höheres Einkommen, beide ziehen mit den Kindern um; sie gibt dafür ihre gut bezahlte Stelle auf, betreut die Kinder und arbeitet zukünftig nur noch halbtags; überqualifiziert und unterbezahlt. Er begann nach 28 Ehejahren ein neues Leben. Sie fand danach nicht zu alter Form-, in ihren alten Beruf- und zu ihrem ursprünglichen Einkommen zurück; trotz erheblicher Bemühungen. Hätte sie ihn nicht geheiratet, wäre sie nicht umgezogen, hätte die Kinderbetreuung nicht übernommen und würde ihren gut bezahlten Job noch heute ausüben. In diesem Beispiel müsste er ihr Ehegattenunterhalt bis zum Renteneintritt zahlen; danach nicht mehr, weil bei Scheidung die Renten hälftig ausgeglichen wurden. Damit wäre der ehebedingte Nachteil für sie aufgelöst.

Fehlen ehebedingte Nachteile, richtet sich die Dauer der Unterhaltszahlung nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität.

Was heißt hier nacheheliche Solidarität?

Wir lassen uns schließlich scheiden! Richtig, aber so einfach ist das nicht, weil eine Ehe durch Gemeinsamkeiten, konkret durch gemeinsames Wirtschaften gekennzeichnet ist. Das führt zu einer Verflechtung der Lebensverhältnisse. Eine goße Rolle spielt dabei auch, ob Kinderbetreuung und Haushaltsführung nur Teilzeitarbeit zuließen. Wie gesagt, hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung zeigt sich zwischenzeitlich eine Tendenz zu einer ungefähren Pauschalierung der Übergangszeit, die sich zwischen einem Viertel und einem Drittel der Ehezeit bewegt, wobei sich die Begründung aber immer an den jeweiligen Besonderheiten der konkreten Ehe orientiert. Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen fortwirkender nachehelicher Solidarität kennt das Gesetz keine festen Zeiträume.

Wer muss zur Befristung des Ehegattenunterhalts was vortragen und was beweisen?

Im gerichtlichen Unterhaltsverfahren muss der, der Unterhalt bezahlen soll, die Tatsachen, die eine Befristung begründen, vortragen und beweisen. Er hat auch vorzutragen, dass der andere keinen ehebedingten Nachteil hat. Dafür genügt es, darauf hinzuweisen, dass der andere wieder in seinem erlernten Beruf zu einer üblichen Vergütung beschäftigt ist. Die bloße Behauptung, es sei kein ehebedingter Nachteil entstanden, weil der Berechtigte arbeite, ohne das zu präzisieren (Umfang, Art der Tätigkeit, Vergütung etc.), genügt nicht.

Der, der Unterhalt haben will, muss genau und im Einzelnen bestreiten und konkret darlegen, dass er doch einen ehebedingten Nachteil hat. Dazu gehört regelmäßig der Vortrag der hypothetischen beruflichen Entwicklung, wenn die Ehe mit der praktizierten Rollenverteilung nicht geschlossen worden wäre. Bei einer langen Berufspause sind keine großen Anforderungen an die Darlegung zu stellen. Arbeitet der Berechtigte wieder in seinem erlernten Beruf zur üblichen Bezahlung, will aber einen hypothetischen beruflichen Aufstieg geltend machen, sind die konkretene Umstände darzulegen, aus denen sich die verpasste Aufstiegsmöglichkeit ergeben soll.

Was sagen die Gerichte zur Dauer des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2010; Aktenzeichen XII ZR 202/08

Die unterhaltsberechtigte Ehefrau wurde 1952 geboren. Sie war von 1971 bis 1973 Gymnastiklehrerin und Sportlehrerin an einem Gymnasium. Danach erfolgte der Umzug in die Nähe des späteren Ehemanns. Bis 1977 war sie Fachlehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik. Danach gründete sie mit dem Mann einen gemeinsamen Hausstand. Es folgten Arbeitslosigkeit und eine Ausbildung zur Motopädin (Psychomotorik). 1980 erfolgte die Eheschließung. 1982 wurde der Sohn geboren. Die Frau war nicht mehr erwerbstätig. Ab 1987 folgte eine Teilzeittätigkeit als Motopädin. Im November 2003 wurde der Scheidungsantrag nach 23 Jahre Ehe zugestellt. Die Scheidung ist seit Juli 2008 rechtskräftig. Die Frau war da 56 Jahre alt. Das Oberlandesgericht befristete den Unterhalt bis Juli 2012. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und wies den Fall an das Oberlandesgericht zurück mit dem Hinweis zur naheliegenden Prüfung eines unbefristeten Unterhalts. Der BGH bestätigte zwar, dass keine ehebedingten Nachteile vorlagen. Die Argumente des BGH dafür waren aber die 23 Jahre Ehe, die überwiegend durch die Frau allein erfolgte Kindererziehung, die nur teilweise  ausgeübte Erwerbstätigkeit und das Vertrauen der Frau in den Bestand der 23 Jahre währenden Ehe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2010; Aktenzeichen XII ZR 7/09

Die Ehefrau bekommt Ehegattenunterhalt wegen Alters. Die Ehe dauerte 12 1/2 Jahre. Das Oberlandesgericht sprach vollen Unterhalt für 2 Jahre ab Scheidung zu und senkte diesen danach ab, befristete die Unterhaltszahlung aber nicht. Der BGH hob die Entscheidung auf die Revision des Mannes hin auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Der BGH beanstandete die 2 Jahre vollen Unterhalt nicht. Die Befristung sei jedoch zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen XII ZR 157/08

Die Frau bekommt Krankheitsunterhalt bei voller Erwerbsminderung. Die Ehe dauerte 11 1/2 Jahre. Für die Frau war es die dritte Ehe. Es gab keine gemeinsamen Kinder. Die Frau hatte knapp 4 Jahre Trennungsunterhalt bekommen. Das Oberlandesgericht sprach ihr noch 5 1/2 Monate ab Scheidung vollen Unterhalt, danach einen geringeren Betrag befristet auf 1 1/2 Jahre nach der Scheidung zu.
Die Frau legte dagegen Revision ein, die der BGH zurückwies. Es sei kein ehebedingter Nachteil, wenn sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt. Die Krankheitsursache liegt dann nicht in der Ehe als solcher, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung. Ehebedingte Nachteile müssen sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben. Unabhängig davon kann der Unterhaltspflichtige im Einzelfall an einer Erkrankung mitverantwortlich sein, was als Billigkeitskriterium dann zu berücksichtigen wäre. Das war hier aber nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, Aktenzeichen XII ZR 63/09

Die Frau bekommt Krankheitsunterhalt bei voller Erwerbsminderung. Die Ehe dauerte 14 Jahre. Es gab keine gemeinsamen Kinder. Die Frau bezog 5 1/2 Jahre Trennungsunterhalt. Das Oberlandesgericht sprach noch weitere 3 1/2 Jahre vollen Unterhalt zu, senkte den Betrag danach ab und befristete den Anspruch insgesamt auf knapp 6 Jahre ab Scheidung. Die Revision der Frau wies der BGH zurück.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2011, Aktenzeichen XII ZR 108/09

Die Frau hat während der Ehe ihre Arbeitsstelle bei VW gegen den Willen des Mannes aufgegeben. Der gemeinsame Sohn war damals 5 Jahre alt. Die Ehe dauerte 19 Jahre. Der BGH entschied hier, dass der Ehegattenunterhalt unbefristet zu zahlen ist. Es läge ein ehebedingter Nachteil in Höhe der Differenz zum derzeitigen Einkommen der Frau vor. Dabei kommt es nur darauf an, dass die Arbeitsplatzaufgabe objektiv der damaligen Rollenverteilung in der Ehe entsprach. Es sei unerheblich, ob der Mann die Frau zur Berufstätigkeit angehalten hat. Die Ehe wurde nach Arbeitsplatzaufgabe durch die Frau noch 13 Jahre fortgesetzt und die Abfindung vom Arbeitgeber der Frau in das gemeinsame Haus investiert. Eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein -verlust sei nur dann nicht ehebedingt, wenn er auf einer persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder betriebs- oder krankheitsbedingter Kündigung beruht.