Überblick zur Vermögensteilung bei Scheidung.

Was meint Vermögensteilung bei Scheidung?

Wenn sich Eheleute scheiden lassen, ist umgangssprachlich oft von Vermögenstrennung, Vermögensaufteilung, Vermögensteilung oder vom Vermögensausgleich die Rede. Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet. Es gibt die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie bei Heirat keinen Ehevertrag geschlossen und darin einen der beiden anderen Güterstande vereinbart haben. Damit gehören Sie auch zur deutlich überwiegenden Mehrheit aller Eheleute. In diesem Fall richtet sich die Behandlung der einzelnen Vermögenswerte nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Wie der Zugewinnausgleich im Einzelnen erfolgt, lesen Sie hier. Für die Vermögensteilung bei Scheidung gelten folgende stark vereinfachte Grundsätze:

  • Es wird nur Vermögen ausgeglichen, das Ehegatten zwischen der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erworben haben.
  • Es gibt kein gemeinsames Vermögen oder so etwas wie ein Ehevermögen. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Vermögens.
  • Es wird nur die Differenz unterschiedlich hoher Vermögenszuwächse unter den Ehegatten ausgeglichen.

Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden?

Grundsätzlich nicht. Dennoch sollten Sie in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages besonders vorsichtig sein. Es kommt vor, das Ehegatten in dieser Zeit Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen aufteilen. Daraus können sich für einen Ehegatten deutliche finanzielle Nachteile ergeben. Die sinnvolle Absicht, die Vermögensangelegenheiten ohne Streit zu regeln, kann sich in das genaue Gegenteil umkehren. Denn Ausgleichszahlungen unter den Ehegatten nach der Trennung beenden nicht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung könnte ein Ehegatte dann immer noch den Zugewinnausgleich verlangen. Zahlungen nach der Trennung sollten deshalb nur in Verbindung mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung geleistet werden.

Muss man sein Vermögen offen legen?

Ja, aber nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den anderen Ehegatten. Die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen besteht auch nur an den drei sogenannten Stichtagen. Das ist der Tag der Heirat, der Tag der Trennung und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Zeiträume dazwischen besteht keine Auskunftspflicht. Auf Verlangen ist nicht nur Auskunft zu erteilen, es sind auch Belege zum Vermögen an den jeweiligen Stichtagen vorzulegen. Das können Kontoauszüge, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Grundbuchauszüge, Bilanzen, Jahresabschlüsse und vieles mehr sein. Die Auskunft und Belegvorlage soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, seinen eventuellen Anspruch auf Vermögensausgleich berechnen zu können.

Kann man vor der Scheidung eigenes Vermögen auf andere Personen übertragen?

Einige Ehegatten stellen sich die Frage, ob sie Vermögen vor der Scheidung auf eine andere Person übertragen können. Gelegentlich wird auch die Frage gestellt, wie man damit Vermögen retten kann. Vermögen, das nach der Trennung aber noch vor Zustellung des Scheidungsantrages übertragen wird, ist so zu behandeln, als ob es bei Scheidung noch vorhanden wäre. Solche Übertragungen sind deshalb mit besonders hohen finanziellen Risiken verbunden. Davon ist abzuraten.

Wie wird Vermögen aus der Zeit vor der Heirat bei der Scheidung behandelt?

Vermögen, das bei Heirat nachweislich einem Ehegatten gehörte, fällt nicht in den Vermögensausgleich. Hier gilt der einfache Grundsatz, was man mit in die Ehe bringt, behält man auch bei Scheidung. Wertsteigerungen von Vermögenswerten in der Ehe sind jedoch auszugleichen. Wenn ein Ehegatte bei Heirat zum Beispiel Alleineigentümer eines Grundstücks war, auf dem in der Ehe ein Haus gebaut wird, dann ist der Wert des Hauses zu berücksichtigen. Das gilt auch für Wertsteigerungen von Aktien, Lebensversicherungen und anderen Vermögenswerten.

Wie wird ererbtes Vermögen bei der Scheidung behandelt?

Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach der Heirat erbt, mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht erhält oder geschenkt bekommt, sind ebenfalls nicht auszugleichen. Ausgeglichen werden nur Vermögenszuwächse, die auf Arbeitsleistung oder einer marktbedingten Wertsteigerung beruhen.

Wie fügt sich ein gemeinsames Haus in den Vermögensausgleich ein?

Wie mit einem gemeinsamen Haus bei Scheidung verfahren werden kann, können Sie hier nachlesen. Beim Vermögensausgleich muss der genaue Wert der Immobilie nur dann ermittelt werden, wenn ein Ehegatte während der Ehe keinen Vermögen hinzu erworben hat.

  • Dazu ein Beispiel: Bei Heirat hatten die Eheleute Anton und Berta kein Vermögen. Bei Zustellung des Scheidungsantrages sind sie jeweils hälftige Miteigentümer eines Grundstücks mit Haus. Ehemann Anton hat noch weitere 50.000 € auf einem Sparkonto bei der Bank. Ehefrau Berta hat neben dem Miteigentum an der Immobilie kein weiteres Vermögen. Anton behauptet einen Wert des Grundstücks von 300.000 €, Berta von 400.000 €.
  • Hier muss der genaue Wert nicht ermittelt werden, denn: Bei einem Wert von 300.000 € sind bei Anton und bei Berta jeweils 150.000 € im Vermögen anzusetzen. Der Vermögenszuwachs von Anton beträgt dann (150.000 € + 50.000 € =) 200.000 €. Berta hat einen Vermögenszuwachs von 150.000 €. Die Differenz beträgt 50.000 €, so dass Berta 25.000 € von Anton erhält. Bei einem Wert der Immobilie von 400.000 € sind bei Anton und Berta jeweils 200.000 € im Vermögen einzustellen. Der Vermögenszuwachs von Anton beträgt dann (200.000 € Haus + 50.000 € Sparkonto =) 250.000 €; der Zuwachs bei Berta beläuft sich auf 200.000 €, so dass Berta wiederum nur 25.000 € erhält.
  • Ist aber ein Ehegatte verschuldet, muss der genaue Wert ermittelt werden.
    Anton hat Schulden bei der Bank in Höhe von 250.000 €. Bei einem Wert des Hauses von 400.000 € hat Anton keinen Vermögenszuwachs von (200.000 € Haus + 50.000 € Sparguthaben ./. 250.000 € Bankdarlehn =) 0 € erzielt. Berta hat einen Vermögenszuwachs von 200.000 €. Sie schuldet Anton in diesem Fall (200.000 € ./. 2 =) 100.000 €. Bei einem Wert des Hauses von 300.000 € hat Anton nach wie vor keinen Vermögenszuwachs erzielt. Bei Berta wäre der Zuwachs aber nur 150.000 €, so dass sie an Anton auch nur 75.000 € Vermögensausgleich zu zahlen hätte.

Wie wird das Haus behandelt, das nur einem Ehegatten gehört?

Bei der Berechnung des Wertausgleichs spielt es keine Rolle wem das Haus gehört, da nur Werte berücksichtigt werden. Entweder wird der Immobilienwert bei einem Ehegatten hälftig oder in voller Höhe in der Berechnung berücksichtigt.