Der Überblick zum Ehevertrag.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen Verlobten oder Eheleuten, in dem beide eine Eheordnung vereinbaren, die ihren konkreten Lebensverhältnissen entspricht. Gesetzliche Vorgaben für Regelungen in Eheverträgen findet man im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich für den Bereich der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft; im Bereich des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) und im Bereich des Ehegattenunterhalts. Ferner können Regelungen für den gesamten Bereich des ehelichen Zusammenlebens vereinbart werden. Der Sinn eines Ehevertrages liegt in der Abänderung der gesetzlich vorgesehenen Regelungen für die Ehe und den Fall der Scheidung. Wird ein Ehevertrag aufgrund einer Trennung oder unmittelbar bevorstehenden Scheidung abgeschlossen, spricht man auch von einer Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Was gilt ohne Ehevertrag?

Für Eheleuten, die ohne Ehevertrag heiraten und auch später keinen Ehevertrag abschließen, gilt das Familien- und Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), niedergeschrieben in Buch 4 und 5 des BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung. Im BGB sind unter anderem das Verlöbnis, die Heirat, die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, das eheliche Güterrecht (Vermögen), die Trennung, die Scheidung der Ehe, Scheidungsgründe, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, Versorgungsausgleich, das Umgangsrecht mit Kindern, die elterliche Sorge und vieles mehr. Vereinfacht ausgedrückt gilt das Gesetz, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Für eine Ehe ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Liebe und Vertrauen contra Ehevertrag? Welche Vorteile bringt ein Ehevertrag, welche Nachteile sind damit verbunden? Soll man mit oder ohne Ehevertrag heiraten? Diese Fragen bilden den Kern des Themas. Bei der Suche nach einer Antwort, ist an Folgendes zu denken:

  • Ein Ehevertrag soll für viele Jahre gelten und im Fall einer Scheidung halten. Letzteres ist für die Vorüberlegungen besonders wichtig. Einerseits geht das Leitbild des Gesetzes davon aus, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), andererseits gehört es zum Allgemeinwissen, dass das nicht für alle Ehen gilt.
  • Für die Antwortfindung ist es sinnvoller darüber nachzudenken, was ein Ehevertrag im Falle einer Scheidung bewirken kann; nicht ob ein Ehevertrag bei Heirat geschlossen werden sollte.
  • Auch der Gedanke - eine Heirat aus Liebe und Vertrauen schließt einen Ehevertrag aus - ist ein Fehlschluss. Denn das beiderseitige Ja-Wort vor dem Standesbeamten ist, emotionslos betrachtet, nichts anderes als der Abschluss eines Vertrages. Der Inhalt dieses Vertrages, der „Vertragstext“ also, steht im Buch 4 (Familienrecht) und im Buch 5 (Erbrecht) des BGB. Mit der Heirat unterwerfen sich die Eheleute den gesetzlichen Regelungen des Familien- und Erbrechts. Damit schließen sie für ihre Ehe faktisch auch einen Vertrag. Nennen wir diesen Vertrag - nur zum besseren Verständnis - den „gesetzlichen Ehe-Standart“, der für alle Ehen in Deutschland gleichermaßen gilt.
  • Nicht alle Eheleute leben bei Heirat in gleichen Verhältnisse. Deshalb ist die Anpassung der Zugewinngemeinschaft als „gesetzlichem Ehe-Standard“ in bestimmten Fällen nicht nur sinnvoll, sondern sogar geboten. Dazu zwei kurze Beispiele:

Die Zugewinngemeinschaft passt.

Peter und Ulrike heiraten im Jahr 2000, ohne Abschluss eines Ehevertrages. Beide verfügen über kein Vermögen. Sie besitzen lediglich die Haushaltsgegenstände ihrer jeweiligen Wohnung. Diese Ehe wird im Jahr 2015 geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages verfügt Peter über 100.000,00 EUR. Ursula, die während der Ehe beide Kinder betreute, hat auch bei Scheidung kein Vermögen. Die Ehe wurde im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Ursula hat gegen Peter deshalb Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 EUR Zugewinnausgleich. Das ist angemessen, sachgerecht und wird von geschiedenen Eheleuten regelmäßig auch nicht als ungerecht empfunden.

Die Zugewinngemeinschaft passt nicht.

Andreas und Grit heiraten im Jahr 2000, ebenfalls ohne Abschluss eines Ehevertrages. Andreas verfügt über Vermögen im Wert von 100.000,00 EUR. Inge verfügt über kein Vermögen. Auch diese Ehe wird 2015 geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages verfügt Peter über 200.000,00 EUR. Inge, die während der Ehe ebenfalls beide Kinder betreute, hat bei Zustellung des Scheidungsantrages kein Vermögen. Andreas kann aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr nachweisen, dass er bei Heirat im Jahr 2000 über Vermögen im Wert von 100.000,00 EUR verfügte. Kontoauszüge liegen ihm nicht mehr vor. Eine Nachfrage bei der Bank ergab, dass die Kontostände für Andreas Bankkonten nicht mehr zu ermitteln sind, da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Bankbelege (10 Jahre) bereits abgelaufen ist. Der „Standardvertrag“ des BGB sieht in diesem Fall vor, dass die 200.000,00 EUR den von Andreas in der Ehe erzielten Zugewinn darstellen, obwohl dieser tatsächlich nur 100.000,00 EUR beträgt! Inge hat in diesem Fall gegen Andreas Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 EUR Zugewinnausgleich. Dieses Ergebnis ist weder angemessen noch sachgerecht, entspricht jedoch dem Gesetz. Denn es steht da geschrieben: „Soweit kein Verzeichnis (über das Anfangsvermögen bei Heirat; Anm. d. Verf.) aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten (bei Scheidung; Anm. d. Verf.) seinen Zugewinn darstellt.“, § 1377 Abs. 3 BGB. Diese unangemessene Folge hätte Andreas vermeiden können. Er hätte mit Inge bei Heirat in einem Ehevertrag folgendes regeln können: die Vermögenspositionen seines Anfangsvermögen auflisten, den Wert seiner einzelnen Vermögenspositionen festlegen, und vereinbaren, dass die nach der Heirat erzielten Zinserträge aus seinen 100.000,00 EUR Anfangsvermögen nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Damit wäre für beide geklärt, dass wirklich nur das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Fall einer Scheidung auszugleichen ist.

In der familienrechtlichen Praxis haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, in denen der Abschluss eines Ehevertrags regelmäßig in Betracht gezogen werden muss, weil der „gesetzliche Ehe-Standard“ die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Eheleute gar nicht sachgerecht abbilden kann. Da wären unter anderem:

Der Ehevertrag für Selbstständige.

Lassen Sie uns - für eine bessere Lesbarkeit - nachfolgend nur den Begriff Unternehmer verwenden. Die Ausführungen gelten - Frauen selbstverständlich inbegriffen - inhaltlich ebenso für Selbständige, Freiberufler, Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater in eigener Praxis, Apotheker in eigener Apotheke, usw.

Eine Ehekonstellation, für die der "gesetzliche Ehe-Standart" nicht passt, ist die des Unternehmers. Weshalb?

Die Antwort finden Sie, in dem Sie die Frage vom Ende der Ehe her denken. Also, wie läuft für einen Unternehmer eine Scheidung ohne Ehevertrag ab?
Ohne Ehevertrag gilt der "gesetzliche Ehe-Standart" und damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen ohne rechtliche Vergemeinschaftung. Erst bei Scheidung oder im Todesfall eines Ehegatten findet ein Vermögensausgleich, Zugewinnausgleich genannt, statt. Dabei werden die von den Eheleuten in der Ehe erzielten Vermögenszuwächse, Zugewinne genannt, verglichen.
Der Zugewinn eines Ehegatten wird ermittelt, indem man das Vermögen bei Heirat, Anfangsvermögen genannt, dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, Endvermögen genannt, gegenüberstellt.
Ergibt sich für einen Ehegatten ein höherer Vermögenszuwachs, Zugewinn genannt, hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich zu zahlen.

Daraus folgen für den Unternehmer ohne Ehevertrag gleich drei handfeste Risiken.

  • Das Beweis-Risiko: Der Unternehmer muss den Wert seines Anfangsvermögens im Streitfall beweisen können. Denn Anfangsvermögen mindert den Zugewinn! Gelingt das nicht, gilt das Endvermögen als Zugewinn, § 1377 Abs. 3 BGB!
  • Das Wertsteigerungs-Risiko: Wertsteigerung des Unternehmens, der Praxis, der Kanzlei, der Apotheke in der Ehe sind Zugewinn!
  • Das Liquiditäts-Risiko: Der zu zahlende Zugewinnausgleich wird bei Scheidung sofort fällig. Das kann für ein in der Ehe aufgebautes oder an Wert gewonnenes Unternehmen zu einem existenzbedrohenden Liquidationsabfluss führen!

Risiken im Leben einzugehen liegt in der Natur jedes Unternehmers. Das ist grundsätzlich auch gut so. Jedoch sollten diese immer kalkuliert sein. Es gibt wiederum drei Möglichkeiten diese Risiken zu minimieren.

  • Gütertrennung: Ehegatten in Unternehmer-Ehe können den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Jeder behält dann sein eigenes Vermögen. Weder bei Scheidung noch bei Tod eines Ehegatten findet ein Ausgleich statt. Das BGB räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein. Daraus können sich jedoch zwei Nachteile ergeben. Diese Möglichkeit benachteiligt den Nicht-Unternehmer-Ehegatten. Nimmt dieser für Haushaltführung und Kinderbetreuung berufliche Nachteile hin, gibt es bei Gütertrennung insoweit keinen Ausgleich. Da könnte man noch durch die Vereinbarung von Kompensationen gegensteuern. Zum anderen ist die Gütertrennung im Todesfall auch steuerlich ungünstig. Der Zugewinnausgleich durch Erbfall ist erbschaftsteuerfrei. Das Erbe bei Gütertrennung unterliegt den allgemeinen Erbschaftsteuerbeträgen.
  • modifizierter Zugewinnausgleich: Der Unternehmer-Ehegatte kann mit dem anderen vereinbaren, dass das Unternehmen als einzelner Vermögensgegenstand aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Dem Zugewinnausgleich unterliegt dann nur sein in der Ehe erworbenes Privatvermögen. Gleichzeitig sollte das Anfangsvermögen in einem gemeinsam erstellten Verzeichnis festgehalten werden. Mit zusätzlichen Klauseln können Zahlungsobergrenzen und Ratenzahlungen vereinbart werden. Hier sind verschiedene faire Regelungen denkbar. Unter anderem lassen sich auch Kompensationen durch Einbeziehung des selbstgenutzten Familienheims steuerlich günstig gestalten.
  • Vereinbarung von Obergrenzen: Die dritte Möglichkeit liegt in der gemeinsamen Festlegung von Obergrenzen für den Zugewinnausgleich, gestaffelt nach Ehedauer und Dauer der Kinderbetreuung bzw. Haushaltsführung. Die Festlegung der Obergrenzen orientiert sich an der Ersparnismöglichkeit des Nicht-Unternehmer-Ehegatten auf der Grundlage seines vorehelich erzielten Erwerbseinkommens. Hier kann der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung und für den Fall des Todes unterschiedlich geregelt werden.

Für welche Gestaltungsvariante man sich letztlich entscheidet, hängt immer von den individuellen Verhältnissen der konkreten Ehe ab. Es kommt dabei auch darauf an, eventuell auftretende ehebedingte Nachteile des Nicht-Unternehmer-Ehegatten zu erkennen, zu benennen und fair auszugleichen.

Der Ehevertrag und das Erbe.

Eine weitere Ehekonstellation, für die der "gesetzliche Ehe-Standard" nicht passt, ist die Ehe mit Ehegatten, in denen einer oder beide bereits mit einem Erbe ausgestattet heiraten; oder ein solches Erbe nach der Heirat erwarten. Hier möchten viele Ehegatten nicht, dass in einem Scheidungsfall die von den jeweiligen Vor-Eltern erworbenen Vermögenswerte, wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs auseinandergerissen werden. Diese Gefahr besteht auch wieder auf Grund der drei oben bereits beschriebenen Risiken.

  • Das Beweis-Risiko: Wer den Wert seines Anfangsvermögens bzw. den Wert einzelner Vermögensgegenstände seines Anfangsvermögens nicht beweisen kann, weil kein Vermögensverzeichnis bei Heirat oder später erstellt wurde, wird im "gesetzliche Ehe-Standardmodell" so behandelt als ob sein Endvermögen seinen Zugewinn darstellt. Dann fließt das Erbe in die Berechnung des Zugewinn ein.
  • Das Wertsteigerungs-Risiko: Es ist zwar so, dass bei Heirat vorhandene Vermögenswerte eines Ehegatten zu seinem Anfangsvermögen gehören und damit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Jedoch enthält der "gesetzliche Ehe-Standard" des BGB eine Lücke. Auch Wertsteigerungen des Anfangsvermögens, die nur auf einer positiven Entwicklung des Marktes basieren, sind im Zugewinnausgleich bei Scheidung auszugleichen. Genauso verhält es sich bei Vermögenswerten, die ein Ehegatte nach der Heirat erbt. Das ererbte Vermögen wird so behandelt, als ob es bei Heirat bereits vorhanden war. Es unterliegt deshalb nicht im Zugewinnausgleich, seine marktbedingten Wertsteigerungen hingegen schon. Das erscheint oft nicht sachgerecht, weil diese Wertsteigerungen nicht auf der Arbeitsleistung des Eigentümer-Ehegatten beruhen.
  • Das Liquiditäts-Risiko: Im Scheidungsfall kann das zur Liquidation einzelner Vermögenswerte führen, um die Zugewinnausgleichsforderung bezahlen zu können. Auch hier kann eine Regelung helfen, welche das Anfangsvermögen komplett aus dem Zugewinn herausnimmt. Allerdings muss so ein Vertrag dann auch wieder eine Regelung für Ersatzbeschaffungen aus dem ererbten Vermögen, sowie für Verwendungen darauf und dafür eingegangene Verbindlichkeiten enthalten.

In diesen Fällen ist eine komplette Gütertrennung weniger sinnvoll.  Denn die Ehegatten haben häufig neben dem Familienerbe eine ganz normale Erwerbsbiografie, sodass sie für die daraus resultierenden Vermögenszuwächse mit der Zugewinngemeinschaft den richtigen Güterstand haben. Diese müsste hinsichtlich des Erbes im Anfangsvermögen nur modifiziert werden. Das Erbe und marktbedingte Wertsteigerungen werden aus dem Zugewinn ausgenommen.

Der Ehevertrag und Immobilien.

Der Abschluss eines Ehevertrages wegen Immobilienbesitz ist in verschiedenen Fallkonstellationen sinnvoll. Das Thema ist vielschichtig. Deshalb ist dieser Abschnitt in zwei Unterabschnitte gegliedert. Zuerst werden die betreffenden Lebenssachverhalte aufgelistet. Im Anschluss daran werden die damit verbundenen Probleme umrissen und Lösungsmöglichkeiten dafür aufgezeigt. Die Auflistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Es gibt 14 Lebenssachverhalte, in denen der Abschluss eines Ehevertrages im Zusammenhang mit einem Haus sinnvoll ist. Dabei handelt es sich um folgende:

  • Vor der Ehe gibt der Nicht-Eigentümer-Ehegatte Geld für das Haus des Alleineigentümer-Ehegatten, oder erbringt dafür Eigenleistungen. Im Anschluss daran heiraten beide.
  • Vor der Eheschließung geben die Schwiegereltern des Alleineigentümer-Eheleute Geld für dessen Haus, oder erbringen dafür Eigenleistungen. Später heiraten die Eheleute.
  • Vor der Ehe bauen die Eheleute ein Haus auf dem Grundstück, dass im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Dabei gibt der Nicht-Eigentümer-Ehegatten Geld oder erbringt Eigenleistungen für das Haus des anderen.
  • Vor der Ehe bauen die Eheleute auf dem Grundstück der Eltern eines Ehegatten ein Haus. Dabei geben beide Geld und erbringen Eigenleistungen in gleicher oder unterschiedlicher Höhe. Nach der Heirat wird das Grundstück mit Haus unentgeltlich auf den Ehegatten zu Alleineigentum übertragen, dessen Eltern das Grundstück zur Verfügung stellten.
  • Vor der Ehe bauen die Eheleute auf dem Grundstück der Eltern eines Ehegatten ein Haus. Dabei geben beide Geld und erbringen Eigenleistungen in gleicher oder unterschiedlicher Höhe. Nach der Heirat wird das Grundstück mit Haus unentgeltlich auf beide Eheleute zu je ½ Miteigentum übertragen.
  • Vor der Ehe kaufen die Eheleute ein Haus. Den Kaufpreis finanzieren beide mit jeweils unterschiedlich hohen Beiträgen ihres jeweiligen Vermögens.
  • Die Eltern eines Ehegatten schenken beiden vor der Ehe ein Haus zu jeweils ½ Miteigentumsanteil.
  • Nach der Heirat übertragen die Eltern eines Ehegatten diesem ein Haus zu Alleineigentum.
  • Nach der Heirat investiert ein Ehegatte finanzielle Mittel aus seinem Anfangsvermögen in das Haus des Alleineigentümer-Ehegatten.
  • Nach der Heirat erwirbt ein Ehegatte mit finanziellen Mitteln des anderen ein Haus zu Alleineigentum.
  • Nach der Heirat überträgt ein Ehegatte das Alleineigentum an einem Haus auf den anderen Ehegatten.
  • Nach der Heirat überträgt ein Ehegatte seinen ½ Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten.
  • Nach der Heirat übertragen die Eltern eines Ehegatten ein Haus auf beide zu jeweils ½ Miteigentumsanteil.
  • Nach der Heirat erwerben beide Eheleute ein Haus zu ½ Miteigentumsanteil. Der Kaufpreis wird jedoch nur mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, die vor der Ehe bereits vorhanden waren.

Diese Sachverhalten rufen regelmäßig Probleme hervor, die das gesetzliche Ehe-Standardmodell nicht erfasst und deshalb nicht lösen kann. Das kann bei Trennung bzw. Scheidung zu erheblichem Streit mit hohen Kosten und häufig offenem Ausgang führen.

  • In diesen Sachverhalten ist der Umfang des Anfangsvermögens beider Eheleute nach einigen Ehejahren entweder nicht mehr oder nur mit großem finanziellen Aufwand nachweisbar. Bereits deshalb sollte bei Eheschließung ein Verzeichnis über das vorhandene Anfangsvermögen beider Eheleute aufgenommen werden.
    Ferner sind die Werte der Vermögensgegenstände des jeweiligen Anfangsvermögens der Eheleute nach einigen Jahren nicht mehr oder nur mit großem Aufwand nachweisbar. Deshalb sollten die Eheleute in einem Ehevertrag - zusätzlich zu einem Vermögensverzeichnis - die Werte der einzelnen Gegenstände ihres Anfangsvermögens verbindlich vereinbaren. Andernfalls kann bei Scheidung darüber Streit entstehen. Denn je Höher das Anfangsvermögen um so geringer der Zugewinn.
  • Marktbedingte Wertsteigerungen der Immobilie fallen in den Zugewinnausgleich bei Scheidung. Deshalb sollte im Fall von Alleineigentum am Haus bei Heirat oder bei Hausübertragung nach der Heirat in einem Ehevertrag die Immobilie aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.
    Allen 14 vorgenannten Lebenssachverhalten ist ferner gemeinsam, dass ein Ehegatte Geld oder Hauseigentum von einer anderen Person - entweder dem anderen Ehegatten, den Schwiegereltern oder den eigenen Eltern - erhält. Der so bedachte Ehegatte muss dafür keine Gegenleistung erbringen. Das Geld oder das Immobilieneigentum erhält er entweder aufgrund der vorehelichen Beziehung zum anderen Ehegatten, der Heirat mit diesem oder als vorweggenommenes Erbe seiner Eltern.
  • Das kleinere Problem der Vermögenszuwendungen unter Eheleute, Eltern und Schwiegereltern liegt darin, dass sie die Zahlung von Schenkungssteuer auslösen können. Eine steuerrechtliche Beratung dazu ist immer sinnvoll.
  • Das ganz grundsätzliche Problem liegt aber darin, dass das gesetzliche Ehe-Standardmodell für den Fall der Scheidung keine direkte Möglichkeit der Rückforderung oder Rückabwicklung von Geldzuwendung bzw. Immobilienübertragungen vorsieht. Denn der Ausgleich unterschiedlich hoher Vermögen der Eheleute erfolgt bei Scheidung allein über den Zugewinnausgleich. Dabei wird lediglich deren Vermögen bei Heirat und deren Vermögen bei Scheidung miteinander verglichen. Diese stichtagsbezogenen Vermögensbetrachtungen führen in den vorgenannten Fällen oft zu unangemessenen Ergebnissen, weil die Geldzuwendungen und Hausübertragungen zwischen Eheleute deren Anfangs- und Endvermögen verzerren. Eltern und Schwiegereltern haben bei der Scheidung auch kein direktes, gesetzlich geregeltes Rückforderungsrecht. Schenkungen von Schwiegereltern können nur auf Grundlage von allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen zurückgefordert werden. Die Durchsetzung ist mit erheblichem Streitpotential und einem hohen Kostenrisiko behaftet.

Zur Lösung dieser Probleme bieten sich folgende Möglichkeiten an:

  • Darlehenslösung für Eheleute, Eltern und Schwiegereltern: Immer dann, wenn ein Ehegatte, dessen Eltern oder Schwiegereltern ihm selbst oder auch dem anderen Geld für das Haus zuwenden, wird es als Darlehen gegeben. Das wird so vor und auch nach der Heirat praktiziert. Vor der Heirat gegebene Darlehen bleiben auch danach aufrechterhalten, sodass sie das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten prägen. Im Darlehensvertrag muss dann jedoch auch eine erbrechtliche Regelung getroffen werden. Denn Darlehen sind vererblich. Zu beachten ist weiter, dass die Finanzämter bei Unverzinslichkeit der Darlehen zwischen nicht verheirateten Partnern eine Schenkung annehmen, welche der Schenkungssteuer unterliegen kann. Nicht verheiratete Partner können dabei sehr schnell die geltenden Freibeträge überschreiten. Nach der Heirat ist der Erlass von Darlehen oder lediglich von Darlehenszinsen im Zusammenhang mit dem Bau eines Familienwohnheims von der Schenkungssteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG.
  • Gesellschaftsvertragslösung für Eheleute: Eheleute die zum Familienwohnheim unterschiedlich hohe Beiträge in Form von Geld oder Eigenleistungen beitragen, können eine Gesellschaft an dem Grundstück gründen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundstücks-GbR hat den Vorteil, dass auch die Wertsteigerungen durch eigene Arbeitsleistung oder im Laufe der Zeit durch allgemeinen Anstieg der Immobilienwerte beiden Eheleuten gleichberechtigt zukommen.
    Zugewinnlösung für Eheleute: Die Leute können in einem Ehevertrag Den Wert ihres jeweiligen Anfangsvermögens, den Zeitpunkt der Berechnung des Anfangsvermögens, die Einbeziehung oder Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich und vieles mehr frei vereinbaren.

Es sind weitere, jedoch auch sehr komplexe Lösungsmöglichkeiten denkbar, deren Darstellung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.

Wann schließt man einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann bereits vor der Heirat von Verlobten geschlossen werden. Verlobt ist man, wenn man sich gegenseitig versprochen hat, einander zu heiraten und das Aufgebot dafür bestellt ist. Ein zwischen Verlobten geschlossener Ehevertrag wird erst am Tag ihrer Heirat wirksam. Eheleute können einen Ehevertrag zu Beginn oder während ihrer Ehe abschließen. Man spricht dann von sogenannten vorsorgenden Eheverträgen.

Ein Ehevertrag kann aber auch anlässlich einer Ehekrise oder im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Scheidung abgeschlossen werden. Man spricht dann von einer sogenannten Scheidungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der Inhalt eines Ehevertrages.

Was in einem Ehevertrag alles geregelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen der Eheleute ab. Dabei kommt es darauf an, was sie in dem Vertrag regeln möchten. Selbstverständlich sind die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten. Dazu später mehr. Grundsätzlich gehört in jeden Ehevertrag eine ausführliche Beschreibung der ehelichen Verhältnisse, also die Grundlagen, von denen die Eheleute bei Abschluss des Vertrages ausgehen. Dazu zählen deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Angaben zu Kindern, die Statusangaben und gegebenenfalls die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe. Ein Ehevertrag kann Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten:

  • zum Güterrecht (Zugewinnausgleich, Gütergemeinschaft, Gütertrennung);
  • zum Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften in der Ehe);
  • zum Ehegattenunterhalt;
  • zu Haushaltsgegenständen;
  • zum Sorgerecht
  • zum Umgangsrecht
  • zur Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien
  • zur Aufteilung von Schulden;
  • zur Rückübertragung von Immobilien; usw.

Der Ehevertrag vom Anwalt oder Notar?

Google zeigt bei der Suche „Ehevertrag Anwalt oder Notar“ ca. 81.000 Ergebnisse an. Ganz oben ist sinngemäß zu lesen: „Gehen Sie nicht zum Anwalt, wenn Sie einen Ehevertrag aufsetzen wollen. Das erhöht die Kosten.“. Zumindest der zweite Satz dieser Aussage trifft zu. Wie so oft im Leben kommt es jedoch darauf an, die richtigen Fragen auch richtig zu stellen, und die dürfte eher lauten:

Wann ist es sinnvoll, den Ehevertrag vom Anwalt entwerfen und vom Notar beurkunden zu lassen, obwohl das mehr kostet? Ziehen wir - für die Suche nach einer Antwort darauf - den gesunden Menschenverstand zu Rate und betrachten zunächst welchem Beruf welche Aufgaben zugewiesen sind.

  • Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer, § 14 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO). Der Ehevertrag kann vom Notar entworfen und muss vom Notar beurkundet werden. Der Notar darf dabei nicht nur die Interessen eines Ehegatten berücksichtigen. Er ist auf allen Rechtsgebieten tätig. Der Notar tritt nicht vor Gericht auf. Er hat keine Prozesserfahrung.
  • Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten, § 43a Absatz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Rechtsanwalt ist Vertreter nur einer Partei. Er darf keine Eheverträge beurkunden. Ein ausschließlich im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt, umgangssprachlich auch Scheidungsanwalt genannt, führt regelmäßig Prozesse und hat auch Prozesserfahrung. So ein Anwalt weiß, worauf es ankommt, wenn beispielsweise über die Wirksamkeit eines Ehevertrages, den Zugewinnausgleich, das Haus oder den Unterhalt gestritten wird. Er weiß auch wie sich Streit vermeiden lässt.

Wenden wir uns nun einer Aufwand-Nutzen-Betrachtung zu.

  • Für den Ehevertrag nur vom Notar sprechen die geringeren Kosten. Die Arbeit des Rechtsanwalts muss zusätzlich bezahlt werden. Wer Geld sparen muss, geht für den Entwurf des Ehevertrags deshalb nicht auch noch zu einem Fachanwalt für Familienrecht.
    Für den Vertragsentwurf vom Anwalt mit anschließender Beurkundung beim Notar spricht bereits das Vier-Augen-Prinzip. Vier Augen sehen mehr als zwei. Das bietet größere Sicherheit dafür, dass der Vertrag auch hält. Eheverträge die in Krisensituationen oder im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. bevorstehenden Scheidung abgeschlossen werden, sollen handfeste Konflikte lösen.
  • Diese Verträge haben für die Eheleute weit in die Zukunft reichende Konsequenzen, wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt, Vermögensübertragungen, Schuldentilgung usw. darin geklärt werden. Dabei geht es um ganz konkrete, jeweils eigene Interessen der Eheleute, die sich regelmäßig widersprechen.
  • In so einer Situation ist es für jeden Ehegatten sinnvoll, sich seiner eigenen Interessen bewusst zu sein und diese in der Vertragsverhandlung fair zu durchzusetzen. Dazu muss jeder Ehegatte seine Rechte erst einmal kennen.
  • Dazu gehört auch, zu wissen, wie hoch der jeweilige Anspruch auf Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Rentenausgleich usw. ist.
    Diese Grundlagen des Ehevertrages darf der Notar gar nicht berechnen.
  • In dieser Situation einen Ehevertrag ohne Kenntnis der Zahlen abzuschließen, ist riskant.

Fazit: Es ist sinnvoll, den Ehevertrag von einem Anwalt erarbeiten und dann von einem Notar beurkunden zu lassen, wenn damit eine Krisensituation bewältigt werden soll.

Welche Form hat ein Ehevertrag?

Für einen Ehevertrag gelten besondere Formvorschriften. Die gesetzlich vorgeschriebene Form des Ehevertrags ist die notarielle Beurkundung.
Ein Ehevertrag, den Ehegatten - so lange sie noch miteinander verheiratet sind - selbst erstellen oder aufsetzen und im Anschluss daran eigenhändig unterschreiben, vollständig unwirksam.

  • Ehegatten, die einen Vertrag zum ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) abschließen, müssen ihre Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar beurkunden lassen.
    Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung, die noch vor der Rechtskraft einer Scheidung getroffen werden, müssen ebenfalls notariell beurkundet werden.
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrages bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung.
    Vereinbarungen unter Ehegatten, welche die Übertragung von Immobilieneigentum bzw. von Miteigentum an Immobilien betreffen, bedürfen ebenfalls immer der notariellen Beurkundung.
  • Die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages kann durch dessen Protokollierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Oberlandesgericht ersetzt werden, wenn es sich um ein Verfahren in einer Ehesache handelt.
    Sinn der Formvorschriften ist die Sicherstellung sachkundiger Beratung und Gestaltung sowie der Schutz vor einseitiger Benachteiligung eines Ehegatten und vor Übereilung.
  • Ferner gilt der Grundsatz, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung alle Nebenabreden oder späteren Änderungen notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden müssen.
  • Bei der notariellen Beurkundung ist darauf zu achten, dass die Beteiligten den Ehevertrag mit ihrem Nachnamen unterschreiben. Bei Unterschrift allein mit dem Vornamen soll die Urkunde unwirksam sein (BGH, Urteil vom 25.10.2002, Aktenzeichen V ZR 279/01).

Was kostet ein Ehevertrag?

Sie möchten jetzt wissen, wie viel der Ehevertrag den Sie benötigen konkret kostet. Eins gleich vorab, Sie werden das hier nicht erfahren, denn es gibt keinen Einheitspreis für alle Eheverträge. Dafür werden Sie hier auch nicht mit abstrakten Ausführungen zur den Kosten für Notare und Rechtsanwälte gelangweilt. Sie haben im Internet bereits gelesen, dass sich die Notargebühren nach dem Geschäftswert des Ehevertrages richten. Berechnungsbeispiele zu Rechtsanwalts- und Notarkosten, sogar Kostenrechner, für Eheverträge finden sich im Internet.

Sie haben jedoch das Gefühl, einen Ehevertrag zu benötigen. Andernfalls würden Sie diesen Text nicht lesen.

  • Lassen Sie sich rechtlich beraten.
  • Der Berater wird Ihnen die konkreten Kosten für Ihren Ehevertrag vor Beauftragung nennen.
  • Im Anschluss daran können Sie sich immer noch dafür oder dagegen entscheiden.
  • Nutzen Sie den gesunden Menschenverstand. Stellen Sie sich die richtigen Fragen richtig.
  • Es ist in diesen Situationen sinnvoller zu fragen, wie viel es Sie kostet, wenn Sie im Fall einer Scheidung keinen Ehevertrag haben. Ohne Ihren konkreten Fall zu kennen, sind dann zusätzlich zu Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige, Fahrtkosten, viel Zeit und häufig auch ein unvorhersehbares Ergebnis einzukalkulieren.

Kann man einen Ehevertrag ändern?

Ja das ist möglich. Voraussetzung dafür ist die erneute notarielle Beurkundung der Änderung. Zudem müssen sich beide Ehegatten über die Änderungen einig sein. Für die Vereinbarung von Änderungen gelten die gleichen Maßstäbe zur Beurteilung der Wirksamkeit des gesamten Vertrages.

Kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

Ja das ist möglich. Stark vereinfacht ausgedrückt ist das der Fall, wenn der Vertragsinhalt einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligt. Bei Trennung oder Scheidung fragt sich der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen und Vermögen oft, ob der Ehevertrag ungültig, unwirksam, sittenwidrig, oder sogar nichtig sein könnte; und ob eine Anfechtung des Vertrages bei Scheidung möglich ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der vergangenen zehn Jahre zeigt, dass solche Fälle in der Praxis immer mal wieder vorkommen. Die Suche nach der Antwort auf die Frage, ob ein Ehevertrag unwirksam ist, bewegt sich in dem Spannungsdreieck zwischen Vertragsfreiheit, Lastenverteilung der Scheidungsfolgen und der sogenannten Kernbereichslehre des BGH.

  • Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Eheleuten frei, das „gesetzliche Ehe-Standardmodell“ zu Zugewinn, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) und nachehelichem Unterhalt auszuschließen. Da es jedoch keine grenzenlose Freiheit gibt, hat auch die Vertragsfreiheit eine Grenze; und die liegt im Schutzzweck des Gesetzes zugunsten des Ehegatten, der beruflich kürzer tritt, weil er sich um Haushalt und Kinder kümmert. Dieser Ehegatte nimmt regelmäßig Einbußen beim Einkommen, beim Vermögensaufbau und beim Aufbau von Rentenanwartschaften hin. In der überwiegenden Zahl der Fälle betrifft das immer noch die Ehefrauen. Aber das Bild wandelt sich.
  • Eine einseitige und unangemessene Lastenverteilung liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Ehefrau nach 20 Jahren Ehedauer, Kinderbetreuung und Haushaltsführung in einem Ehevertrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Kontenausgleich) – ohne jede Gegenleistung – verzichtet.
    Für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Ehevertrages entwickelte der Bundesgerichtshof die sogenannte Kernbereichslehre. Diese beinhaltet Rangstufen der Scheidungsfolgen.
  • In die erste Rangstufe fällt der Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung. Darauf kann nicht verzichtet werden.
    Die zweite Rangstufe umfasst den Unterhalt wegen Alters, den Unterhalt wegen Krankheit und den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Auf dieser Stufe sind verzichte nur sehr eingeschränkt möglich. Bloße Verzichtsvereinbarungen auf dieser Stufe können die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben.
    Auf Rangstufe drei befindet sich der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt und der Aufstockungsunterhalt. Sie sind am ehesten verzichtbar.
  • Außerhalb des Kernbereichs ist der Zugewinnausgleich angesiedelt. Denn das Gebot der ehelichen Solidarität fordert keine wechselseitige Vermögensbildung der Ehegatten. Das bedeutet dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, insbesondere verzichte, eher möglich sind.

Der Einstieg in die Prüfung, ob ein Ehevertrag wirksam ist, erfolgt regelmäßig durch dessen Anfechtung bei Scheidung. Wobei das Wort Anfechtung ihrem umgangssprachlichen Sinn verwendet wird. Es genügt dafür, dass sich der unterhalts- bzw. ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft und die darin ausgeschlossenen Rechte im Verbund mit der Scheidung geltend macht.

Ehevertrag online abschließen?

Eheverträge können online nicht abgeschlossen werden, weil sie notariell beurkundet werden müssen. Dabei müssen beide Ehegatten gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet nicht gleichzeitige persönliche Anwesenheit. Die Ehegatten können sich dabei auch vertreten lassen.

Gibt es Besonderheiten für Frauen?

Nein, es gibt aber keine Besonderheiten oder speziellen Tipps die spezifisch nur für Frauen gelten.