Den Zugewinnausgleich bei Scheidung in 10 Schritten berechnen.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist ein einfacher Vermögensvergleich zwischen Ihren Gesamtvermögen bei Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Ist Letzteres höher, haben Sie einen Zugewinn erzielt. Dann wird das Gesamtvermögen Ihres Ehepartners an diesen beiden Tagen verglichen. Hat Ihr Ehepartner bei Scheidung ein höheres Vermögen als bei Heirat, wurde auch dort ein Zugewinn erzielt. Ihr Zugewinn wird dann mit dem Ihres Ehepartners verglichen. Ergibt sich eine Differenz, ist die Hälfte davon an den Partner mit dem geringeren Zugewinn zu zahlen. Das ist für sich genommen nicht schwer. Für die Berechnung genügen die vier Grundrechenarten und etwas Prozentrechnung.
Anmerkung: Für eine bessere Lesbarkeit werden statt der Formulierung „am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages“ nachfolgend die Worte „bei Scheidung“ verwendet. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist der Tag, an dem der Antrag im Briefkasten des anderen Ehegatten landet. Zugestellt wird durch das Amtsgericht in einem gelben Umschlag. Darauf sind Tag und Uhrzeit des Einwurfs vermerkt. Der Eintrag wird vom Zusteller eigenhändig unterschrieben. Der Briefumschlag ist eine Urkunde! Werfen Sie den nicht weg! Ihr Anwalt benötigt den Umschlag für die Zugewinnausgleichsberechnung; konkret das darauf notierte Datum.
Vorschlag eines vereinfachten Rechenwegs.
Der Artikel ist für Sie geschrieben. In der Vorstellung des Verfassers sind Sie auf der Suche nach einer verständlichen Zugewinnausgleichsberechnung. Dafür wurden die Rechenschritte leicht vereinfacht. Die Berechnung entspricht nicht ganz genau dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechchenweg. Dafür ist das damit erzielbare Ergebnis immer noch genau genug für eine realistsche Ermittlung des Zugewinns. Die Vereinfachung betrifft die sogenannte Indexierung des Anfangsvermögens.
Zehn Schritte zur vereinfachten Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Erster Schritt:
- Sie ermitteln Ihr Anfangsvermögen.
- Dafür addieren Sie die Werte all Ihrer Vermögensgegenstände, die Sie am Tag der Heirat hatten.
Zweiter Schritt:
- Sie bereinigen Ihr Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund. Das heist, Sie ziehen die Geldentwertung durch die Infaltion ab. Lassen Sie sich hier nicht abschrecken. Sie müssen lediglich multiplizieren und addieren. Und so gehen Sie vor.
- Sie multiplizieren den Gesamtwert Ihres Anfangsvermögens mit 2,2 %. Der Prozentsatz entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten 30 Jahre.
- Das erhaltene Ergebnis multiplizieren Sie mit der Anzahl Ihrer Ehejahre.
- Das Produkt addieren Sie wiederum zum Gesamtwert Ihres Anfangsvermögens. Das Ergebnis ist Ihr bereinigtes Anfangsvermögen.
Dritter Schritt:
- Sie ermitteln Ihr Endvermögen.
- Sie addieren die Werte all Ihrer einzelnen Vermögensgegenstände, die Sie bei Scheidung haben.
Vierter Schritt:
- Sie ermitteln Ihren Zugewinn.
- Vergleichen Sie Ihr Endvermögen mit Ihrem bereinigten Anfangsvermögen.
- Ist Ihr Endvermögen höher, haben Sie einen Zugewinn erzielt.
- In diesem Fall ziehen Sie Ihr bereinigtes Anfangsvermögen von Ihrem Endvermögen ab. Das Ergebnis entspricht Ihrem Zugewinn.
- Ist Ihr Anfangsvermögen höher als Ihr Endvermögen haben Sie keinen Zugewinn erzielt. Auch in diesem Fall machen Sie mit Schritt fünf weiter.
Fünfter Schritt:
- Sie berechnen das Anfangsvermögen des Ehepartners.
- Sie ermitteln auch hier den Gesamtwert des Vermögens am Tag der Heirat.
- Sie addieren dafür die Werte aller vorhandenen Vermögensgegenstände.
Sechster Schritt:
- Sie bereinigen das Anfangsvermögen des Ehepartners um den Kaufkraftschwund.
- Dafür multiplizieren Sie das Anfangsvermögen mit 2,2 %.
- Das erhaltene Ergebnis multiplizieren Sie wiederum mit der Anzahl der Ehejahre.
- Das Produkt addieren Sie zum Anfangsvermögen.
- Die so ermittelte Zahl ergibt das bereinigte Anfangsvermögen Ihres Ehepartners.
Siebter Schritt:
- Sie ermitteln das Endvermögen Ihres Ehepartners.
- Dabei addieren Sie die Werte jedes einzelnen Vermögensgegenstands, der bei Scheidung vorhanden ist.
- Die Summe entspricht dem Endvermögen Ihres Ehepartners.
Achter Schritt:
- Sie ermitteln den Zugewinn Ihres Ehepartners.
- Vergleichen Sie das Endvermögen mit dem Anfangsvermögen.
- Ist das Endvermögen höher, hat Ihr Ehepartner einen Zugewinn erzielt.
- In diesem Fall ziehen Sie das bereinigte Anfangsvermögen vom Endvermögen ab.
- Das Ergebnis entspricht dem Zugewinn Ihres Ehepartners.
- Ist das Anfangsvermögen höher, hat Ihr Ehepartner keinen Zugewinn erzielt.
Neunter Schritt:
- Sie ermitteln die Differenz zwischen Ihren Zugewinn und dem des Ehepartners.
- Ziehen Sie den geringeren Zugewinn vom Höheren ab.
- Damit erhalten Sie die Differenz der beiden Zugewinne.
Zehnter Schritt:
- Halbieren Sie die Differenz der Zugewinne und Sie erhalten den Zugewinnausgleich.
- Das ist der Betrag, der an den Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn zu bezahlen ist. Fertig!
Ein Beispiel zur vereinfachten Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Ulrike und Peter heiraten am 08.08.1998. Sie schlossen keinen Ehevertrag. Bei Heirat war Peter seit kurzem als Allgemeinarzt in eigener Praxis tätig. Einrichtung und Geräte waren 80.000,00 € wert. Zu dieser Zeit hatte Peter nur einen kleinen Patientenstamm. Er hatte einen VW Golf, zehn Jahre alt und noch 3.000,00 € wert. In seiner Lebensversicherung waren 28.000,00 € angespart. Auf seinem Praxiskonto waren 4.000,00 €. Sein Girokonto lag 2.000 € im Dispo. Ulrike war bei Heirat bereits 7 Jahre als Lehrerin tätig. Sie hatte ein Aktiendepot im Wert von 65.000,00 €. Auf ihrem Girokonto lagen 3.700,00 €. Sie war Eigentümerin eines Carbon-Rennrads im Wert von 5.800,00 €.
Peter und Ulrike trennten sich Mitte Oktober 2017. Anfang November 2018 beantragt Ulrike die Scheidung. Der Scheidungsantrag wurde Peter am 30.11.2018 zugestellt. An diesem Tag war Peter immer noch Inhaber seiner Arztpraxis. Er hatte die Praxis ein Jahr vor der Trennung neu einrichten und mit neuen Geräten ausstatten lassen. Der Gesamtwert der Einrichtung und der medizinischen Geräte lag jetzt bei 120.000,00 €. Nun hatte er auch einen Patientenstamm. Der Gesamtwert der Praxis, bestehend aus Einrichtung, Geräten und Patientenstammen, wurde vom Gutachter mit insgesamt 190.000,00 € ermittelt. Peter war Eigentümer eines neuen Tesla Model S im Wert von 120.000,00 €. Sein Praxiskonto wies ein Guthaben von 2.800,00 € auf. Auf seinem Girokonto waren 6.700,00 €.
Ulrike war bei Scheidung seit zwölf Jahren als Leiterin eines Gymnasiums tätig. Sie verfügte über ein Aktiendepot, dass am 30.11.2018 insgesamt 180.000,00 € wert war. Kurz nach der Trennung hatte sie sich einen Tesla Model M für 38.000,00 € gekauft. Das Rennrad war nicht mehr vorhanden. Auf ihrem Girokonto hatte sie 800,00 €. Ulrike fragt, ob sie von Peter Zugewinnausgleich verlangen kann. Sie beginnt zu rechnen ...
Erster Schritt: Peters Gesamtvermögen (Anfangsvermögen) am 08.08.1998
Praxiseinrichtung 80.000,00 €
Pkw VW Golf 3.000,00 €
Lebensversicherung 28.000,00 €
Guthaben Praxiskonto 4.000,00 €
Saldo privates Girokonto - 2.000,00 €
Peters Anfangsvermögen beträgt 113.000,00 €.
Zweiter Schritt: Peters Anfangsvermögen wird um den Kaufkraftschwund bereinigt
113.000,00 € (Anfangsvermögen) * 2,2 % (durchschnittliche Inflationsrate) * 20 (Ehejahre gerundet) = 49.720,00 € (entspricht dem Kaufkraftschwund)
113.000,00 € (Anfangsvermögen) + 49.720,00 € (Kaufkraftschwund) = 162.720,00 € (bereinigtes Anfangsvermögen)
Peters bereinigtes Anfangsvermögen beträgt 162.720,00 €.
Dritter Schritt: Peters Gesamtvermögen am 30.11.2018 (Endvermögen)
Wert der Arztpraxis 190.000,00 €
Pkw Tesla Model S 120.000,00 €
Guthaben auf dem Praxiskonto 2.800,00 €
Guthaben auf dem privaten Girokonto 6.700,00 €
Peters Endvermögen beträgt 319.500,00 €.
Vierter Schritt: Peters Zugewinn wird ermittelt
319.000,00 € (Endvermögen) - 162.720,00 € (bereinigtes Anfangsvermögen) = 156.280,00 €
Peter erzielte in der Ehe einen Zugewinn von 156.082,00 €.
Fünfter Schritt: Ulrikes Gesamtvermögen am 08.08.1998 (Anfangsvermögen)
Aktiendepot 65.000,00 €
Girokonto 3700,00 €
Carbon Rennrad 5800,00 €
Ulrikes Anfangsvermögen beträgt 74.500,00 €
Sechster Schritt: Ulrikes Anfangsvermögen wird um den Kaufkraftschwund bereinigt
74.500,00 € (Anfangsvermögen) * 2,2 % (durchschnittliche Inflationsrate) * 20 (Ehejahre gerundet) = 32.780,00 € (Entspricht dem Kaufkraftschwund)
74.500,00 € (Anfangsvermögen) +32.780,00 € (Kaufkraftschwund) = 107.280,00 € (bereinigtes Anfangsvermögen)
Ulrikes bereinigtes Anfangsvermögen beträgt 107.280,00 €.
Siebenter Schritt: Ulrikes Endvermögen bei Scheidung
Aktiendepot 180.000,00 €
Tesla Model M 38.000,00 €
Girokonto 800,00 €
Ulrikes Endvermögen beträgt 218.800,00 €.
Achter Schritt: Ulrikes Zugewinn wird ermittelte
218.800,00 € (Endvermögen) - 107.280,00 € (bereinigtes Anfangsvermögen) = 111.520,00 €.
Ulrike erzielte in der Ehe einen Zugewinn von 111.520,00 €.
Neunter Schritt: Berechnung der Differenz der Zugewinne
156.082,00 € (Peters Zugewinn) - 111.520,00 € (Ulrikes Zugewinn) = 44.562,00 €.
Peter erwirtschaftete in der Ehe ein um 44.562,00 € höheres Vermögen als Ulrike.
Zehnter Schritt: Berechnung des Zugewinnausgleichs
44.562,00 € (Peters ausgleichspflichtiger Zugewinn) : 2 = 22.281,00 €
Ulrike Hat gegen Peter Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 22.281,00 €.
Warum das Anfangsvermögen bereinigt wird.
In der Zugewinngemeinschaft wird nur echter Vermögenszuwachs ausgeglichen. Dafür wird das Vermögen bei Heirat mit dem Vermögen bei Scheidung verglichen. Wie vergleicht man 100,00 € am 31.12.2009 mit 100,00 € am 31.12.2019? Man könnte meinen, dass 100,00 € gleich 100,00 € sein sollten. Beim Zugewinnausgleich geht es aber um Werte, nicht um Zahlen. Das Problem liegt in der jährlichen Geldentwertung (Inflation). Die lag im Durchschnitt der letzten 30 Jahre bei 2,2 % jährlich. Deshalb ist der 100 € Schein den Sie am 31.12.2009 in Ihre Geldbörse steckten am 31.12.2019 nur noch 78,00 € wert. 2,2 % jahresdurchschnittliche Inflation entsprechen 22 % durchschnittlicher Geldentwertung in 10 Jahren.
Wie das Anfangsvermögen genau bereinigt wird.
Der Wert des Gesamtvermögens bei Heirat wird auf den Wert bei Scheidung „hochgerechnet“. Dafür wird folgende Formel verwendet:
Wert des Anfangsvermögens bei Heirat * Verbraucherpreisindex am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages : Verbraucherpreisindex am Tag der Heirat = bereinigtes Anfangsvermögen.
Den Verbraucherpreisindex aller privaten Haushalte für den jeweiligen Stichtag entnehmen Sie den Tabellen des statistischen Bundesamtes. Die finden Sie hier (scrollen Sie nach unten zu den Tabellen zum Zugewinnausgleich).
Ein Beispiel zur genauen Bereinigung des Anfangsvermögens.
Wir greifen auf das Beispiel von Peter und Ulrike zurück. Die genaue Bereinigung sieht für Peters Anfangsvermögen wie folgt aus:
Peters Anfangsvermögen am 08.08.1998 beträgt 113.000,00 €
Verbraucherpreisindex August 1998 (Basis 2015) entspricht 78,5 %
Verbraucherpreisindex November 2018 (Basis 2015) entspricht 104,2 %
Damit ergibt sich folgende Berechnung: 113.000,00 € * 104,2 % : 78,5 % = 149.994,90 €.
Peters Anfangsvermögen beträgt indexiert auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages 149.994,90 €.
Die genaue Bereinigung sieht für Ulrikes Anfangsvermögen wie folgt aus:
Ulrikes Anfangsvermögen am 08.08.1998 beträgt 74.500,00 €
Verbraucherpreisindex August 1998 (Basis 2015) entspricht 78,5 %
Verbraucherpreisindex November 2018 (Basis 2015) entspricht 104,2 %
Damit ergibt sich folgende Berechnung: 74.500,00 € *104,2 % : 78,5 % = 98.890,44 €.
Ulrikes Anfangsvermögen beträgt indexiert auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages 98.890,44 €.
Die Bereinigung von Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen.
Es gibt Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach der Heirat erbt, mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht übertragen bekommt oder einfach geschenkt erhält. Das wird privilegiert erworbenes Vermögen genannt. So erworbenes Vermögen fällt nicht in den Zugewinnausgleich, wird in der Berechnung aber berücksichtigt. Privilegiert erworbene Vermögenswerte werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie werden deshalb auch um den Kaufkraftschwund bereinigt. Dabei gilt eine Besonderheit.
Privilegiert erworbene Vermögenswerte werden nicht mit dem Verbraucherpreisindex des Monats der Eheschließung berechnet.
Hier ist für jeden privilegiert erworbenen Vermögensgegenstand eine gesonderte Indexierung durchzuführen.
Dabei ist immer der Verbraucherpreisindex des Monats in dem der Vermögensgegenstand erworben wurde in die Berechnung einzustellen.
Bei einer Immobilie ist das beispielsweise der Tag der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.
Wenn also Ulrike aus unserem Beispiel von ihren Eltern im Mai 2007 einmalig 50.000,00 € geschenkt bekommen hätte, müssten dafür bei Indexierung 112,1 % in die Berechnung eingestellt werden.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der einfachere Teil.
Wie Sie oben sehen konnten ist die Mathematik des Zugewinnausgleichs mehr als einfach. Eine richtige Zugewinnausgleichsberechnung ist dann kein Problem, wenn
- jeder einzelne Vermögensgegenstand des Anfangsvermögens bekannt ist und bewiesen werden kann;
- der Wert jedes einzelnen Vermögensgegenstands im Anfangsvermögen bekannt ist und bewiesen werden kann;
- jeder einzelne Vermögensgegenstand des Endvermögens bekannt ist und bewiesen werden kann;
- der Wert jedes einzelnen Vermögensgegenstands im Endvermögen bekannt ist und bewiesen werden kann;
- und das für jeweils beide Ehegatten.
Worauf es wirklich ankommt.
Wenn Sie die Vermögenswerte in Ihrem Anfangsvermögen nicht beweisen können, hatten Sie keins. Sagt das Gesetz! Das kann für Sie richtig teuer werden. Denn im Zugewinnausgleich werden Sie dann so behandelt, als ob Ihr Vermögen bei Scheidung Ihrem Zugewinn entspricht. Für Ihr Anfangsvermögen tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast!
Kennen Sie das Endvermögen Ihres Ehepartners nicht, wird es mit der Berechnung auch schwierig. Die Bereitschaft Auskunft zu erteilen lässt nach der Trennung erfahrungsgemäß stark nach.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt im Zugewinnausgleich in einer wirklich sorgfältigen Vorbereitung vor der Trennung.
Sie sollten
die Kontostände ihrer Konten, Depots und Fonds bei Heirat durch Kontoauszüge belegen können,
die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen Ihrer Unternehmung, Praxis oder Ihres Landwirtschaftsbetriebs für den Zeitraum vor der Eheschließung vorlegen können,
und wissen über welche wesentlichen Vermögenswerte Ihrer Ehepartner bei Trennung - nicht erst bei Scheidung - verfügte.
Fazit.
Tragen Sie alle verfügbaren Belege zum Endvermögen Ihres Ehepartners, zu Ihrem Anfangsvermögen und zu Ihrem Endvermögen zusammen. Lassen Sie sich von einem Scheidungsanwalt beraten. Verbringen Sie keine Zeit mit einer Zugewinnausgleichsberechnung. Das kann Ihr Anwalt besser. Der beste Zeitpunkt die Zugewinnausgleichsberechnung vorzubereiten, liegt noch vor der Trennung!