Zum Ehegattenunterhalt nach Trennung.

Während der Trennung hat der eine Ehegatte gegen den anderen dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Der wegen der Trennung geschuldete Unterhalt ist nicht identisch mit dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Trennungsunterhalt wird gegebenenfalls von der Trennung bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Scheidungsbeschluss der Eheleute rechtskräftig wird. Unterhalt nach der Scheidung wird gegebenenfalls erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet.

Grundsätzliches zum Trennungsunterhalt

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Es ist also festzustellen, welche Einkünfte den Eheleuten vor der Trennung zur Deckung ihres eigenen Unterhalts zur Verfügung standen, welche sonstigen geldwerten Vorteile sie hatten, wie z.B. einen Wohnvorteil infolge Wohnens in einer eigenen Immobilie. Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Man nennt das Halbteilungsprinzip. Unterhaltsbedarf besteht, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat. Ein Unterhaltsbedarf besteht aber auch dann, wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber höheres Einkommen hat, sodass infolge der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den zur Verfügung stehenden Mitteln der Überschuss an Einkünften gleichmäßig verteilt werden muss. Das gilt uneingeschränkt auch bei kinderlosen Ehen.

Die minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen, sind aber vorrangig. Ihre Unterhaltsansprüche nehmen den ersten Rang ein. Ihre Unterhaltsansprüche sind also zunächst in voller Höhe zu ermitteln und dann reduziert um das hälftige staatliche Kindergeld abzuziehen. Aus dem verbleibenden Betrag ist der Ehegattenunterhalt zu ermitteln. Entsteht dann aber ein Mangelfall, was bedeutet, dass der Bedarf aller Unterhaltsgläubiger (Kinder und Ehegatte) mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht gedeckt werden kann), so ist bei den Kindern deren Mindestbedarf abzüglich der Hälfte des stattlichen Kindergeldes in die Berechnung einzustellen.

Im ersten Jahr der Trennung besteht in der Regel für den Ehegatten, der vor der Trennung keiner Berufstätigkeit nachging, keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbseinkommen zu decken, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Danach setzt seine Erwerbsobliegenheit ein. Es ist erforderlich, dass sich der bedürftige Ehegatte, soweit er ab einem bestimmten Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, rechtzeitig um den Erhalt einer Stelle bemüht, und zwar schon während der Zeit, in der ihn noch keine Erwerbsobliegenheit trifft.

Trennungsunterhalt und Kinderbetreuung

Die Betreuung minderjähriger Kinder schränkt die Erwerbsverpflichtung ein. Dabei muss es sich beim Trennungsunterhalt – anders als beim nachehelichen Unterhalt – nicht um gemeinsame minderjährige Kinder handeln. Auch wenn ein Kind aus erster Ehe oder ein nicht eheliches Kind existiert, das Sie während der Ehe schon betreut haben, gelten die folgenden Ausführungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres keine Erwerbsobliegenheit besteht. Dies gilt gleichermaßen für die betreuenden Elternteile ehelicher wie nichtehelicher Kinder. Danach ist eine Erwerbstätigkeit dann geschuldet, wenn für das Kind während einer solchen eine ordentliche Betreuungsmöglichkeit wie Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, Betreuung durch Verwandte etc. gewährleistet ist. In welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit in der Folgezeit steigt und ab welchem Zeitpunkt bei Betreuung mehrerer Kinder eine Erwerbsobliegenheit bejaht wird und in welchem Umfang, bleibt abzuwarten, bis sich gefestigte Rechtsprechung zum neueren Unterhaltsrecht entwickelt hat. Nach einem Urteil des BGH vom 18.03.2009 kann der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend sind aber die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Bundesrichter gaben in diesem Fall dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen Betreuungsunterhalt mehr an seine geschiedene Frau zahlen wollte. Der 2006 geschiedene Mann einer Berliner Lehrerin zahlte bisher 830 Euro im Monat. Die Frau unterrichtet inzwischen und nimmt eine 70-Prozent-Stelle ein. Den an Asthma leidenden siebenjährigen Sohn, der bis 16.00 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Nach dem bis zur Neuregelung 2008 geltenden Recht hätte die geschiedene, alleinerziehende Mutter bis zum 8. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur noch für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Er ist aber im Einzelfall verlängerbar.

Es zeichnet sich in der Rechtsprechung auch bereits ab, dass bei Betreuung zweier minderjähriger Kinder, von denen das jüngere bereits 9 bis 10 Jahre alt ist, eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils von mehr als einer Halbtagstätigkeit verlangt wird. Grundsätzlich setzt die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils umso später ein und ist umso großzügiger zu handhaben, je mehr minderjährige Kinder zu betreuen sind. Ansonsten wird allein die Veränderung der Rangverhältnisse, die den minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten Volljährigen, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und noch bei einem Elternteil wohnen, die erste Rangstelle unter allen Unterhaltsberechtigten einräumt, dazu führen, dass in vielen Fällen der Unterhalt der Ehefrau (gilt natürlich auch für den Ehemann, wenn dieser unterhaltsberechtigt ist) reduziert wird oder sogar wegen Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Berücksichtigung des Kinderunterhalts weg fällt. Letzteres ist dann der Fall, wenn er nur leistungsfähig hinsichtlich des Mindestunterhalts der Kinder ist oder nicht einmal diesen bezahlen kann. Außerdem wird der Ehegattenunterhalt künftig leichter sowohl in der Höhe als auch in der Dauer begrenzt werden können. Der Unterhaltsberechtigte wird also künftig mehr denn je gezwungen sein, seine beruflichen Möglichkeiten möglichst früh und erfolgreich zu nutzen.

Trennungsunterhalt und Erwerbstätigkeit

Sofern von einem Ehegatten Unterhalt gefordert und dieser Anspruch darauf gestützt wird, dass trotz bestehender Verpflichtung keine Arbeitsstelle zu finden ist, um eigenes Einkommen zu erzielen, gilt Folgendes:

Neben der Meldung beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitsuchend müssen pro Woche mehrere Versuche unternommen werden, um einen Arbeitsplatz zu finden. Es gibt Rechtsprechung, die Bewerbungsaktivitäten im Umfang einer Ganztagstätigkeit verlangt (= werktäglich mindestens eine Bewerbung, sodass der Nachweis von mindestens 20 Bewerbungen pro Monat verlangt wird)! Die Bemühungen um einen Arbeitsplatz bestehen darin, auf in Frage kommende Stellenangebote zu reagieren, also sich zu bewerben und nach Möglichkeit vorzustellen und selbst Stellengesuche in der Zeitung zu inserieren.

Bewerbungsschreiben sollten sehr sorgfältig verfasst und beispielsweise Rechtschreibfehler darin vermieden werden. Die Familiengerichte überprüfen solche Bewerbungsschreiben! Entsteht der Eindruck, dass hinter einer Bewerbung kein ernsthafter Wille steht, einen Arbeitsplatz zu finden, so werden die Bewerbungsversuche als untauglich abgetan und die Bedürftigkeit wird als selbst verschuldet gewertet mit der Folge, dass weniger oder kein Unterhalt zugesprochen wird. Wenn man nicht weiß, wie ein solches Bewerbungsschreiben zu verfassen ist, besorgt man sich einen Ratgeber, in dem verschiedene Bewerbungsschreiben als Muster dargestellt sind. Auch die Arbeitsämter bieten insoweit Hilfe an.

Man legt sich einen Ordner an und sammelt darin alle Inserate, Bewerbungen sowie die Antworten der angeschriebenen Personen, Institutionen und Firmen. Erhält man keine Antwort, sollte das auf der betreffenden Bewerbung vermerkt werden. Soweit man fernmündlich zu einem Vorstellungsgespräch gebeten wird oder sich unaufgefordert vorstellt, sollte das auf einem gesonderten Blatt dieses Ordners vermerkt werden, wann, wo und mit wem man gesprochen hat, damit im Bedarfsfalle Zeit und Ort angeben und die entsprechende Person als Zeuge für das Vorstellungsgespräch benannt werden kann. Bewerbungen »online« werden von manchen, meist älteren Familienrichterinnen und Familienrichtern häufig mit Skepsis betrachtet. Man sollte nachweisen können, dass ständig und regelmäßig alle Möglichkeiten ergriffen wurden, einen Arbeitsplatz zu finden, d.h. wer wochenlang nichts unternimmt und sich dann innerhalb weniger Tage so oft bewirbt, wie das innerhalb eines Monats Woche für Woche erforderlich gewesen wäre, erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung nicht!

Der bloße Hinweis auf hohe Arbeitslosigkeit ist rechtlich unbeachtlich. Wer sich darauf berufen will, dass es keine reale Beschäftigungschance gibt, den trifft für diese Behauptung die volle Darlegungs- und Beweislast. Gibt es in Frage kommende Stellen nur in anderen, weiter entfernten Orten, wird möglicherweise auch ein Ortswechsel zugemutet, wenn am derzeitigen Wohnort keine anerkennenswerten Bindungen bestehen.

Zu Bedenken ist schließlich, dass der andere Ehegatte möglicherweise in Frage kommende Stellenangebote sammelt, im Verfahren vorlegt und dann den Nachweis verlangt, dass man sich auch auf diese Stellen hin beworben hat. Das geltende Unterhaltsrecht stellt die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten in den Vordergrund, sodass die oben abgehandelte Erwerbsobliegenheit auch bei einem ungünstigen Arbeitsmarkt verstärkt wird.