§§ 1712 bis 1717 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

Die Beistandschaft gilt für minderjährige Kinder. Sie regelt die Möglichkeit der gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt. Möglich ist das für eine Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt. Die Beistandschaft erfolgt unentgeltlich.