Ehegattenunterhalt nach Scheidung, Grundlagen
Inhaltsübersicht
- Unterhalt für Ehegatten nach der Scheidung? Warum eigentlich?
- In welchen Fällen ist Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen?
Über den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung wird in den Scheidungsverfahren am heftigsten gestritten. Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit den Voraussetzungen des Unterhalts für die Zeit nach der Scheidung.
1. Unterhalt für Ehegatten nach der Scheidung? Warum eigentlich?
Wie lange ein Ehegatten vom anderen nachehelichen Unterhalt verlangen kann, wird in einem anderen Artikel behandelt. Dass ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt überhaupt verlangen darf, liegt in der besonderen Unterstützung, die sich die Eheleuten mit der Heirat gegenseitig versprechen. Diese besondere gegenseitige Verantwortung besteht auch nach einer Trennung ohne Einschränkungen weiter. Nach der Scheidung schwächt sich dieses Versprechen natürlich ab. Es existiert aber, wenn auch schwächer, in Form der sogenannten nachehelichen Solidarität weiter. Ausgangspunkt eines jeden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist das geringere Einkommen eines Ehegatten. Während intakter Ehe bestimmt das Einkommen beider Eheleute den Lebensstandart der Familie. Beide Ehegatten leben gleichberechtigt von dem Familieneinkommen. Nach der Scheidung fällt der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen unter den gewohnten Lebensstandart. Das soll durch den nachehelichen Ehegattenunterhalt abgemildert werden.
2. In welchen Fällen ist Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen?
Das Gesetz kennt acht Gründe (Anspruchsgrundlagen) weshalb ein Ehegatte nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen kann. Sehr stark vereinfacht ausgedrückt haben alle diese Anspruchsgrundlagen ein Merkmal gemeinsam. Ein Ehegatte erzielt nach der Scheidung ein geringeres Einkommen als der andere, weshalb ihm zum Leben monatlich weniger als die Hälfte des ursprünglichen Familieneinkommens zur Verfügung steht. Dieser Ehegatte kann den nachehelichen Unterhalt aber nur dann verlangen, wenn er seinen hälftigen Anteil am ursprünglichen Familieneinkommen mit seinem eigenen Einkommen nicht erreicht,
- obwohl sie (er) einer angemessene Arbeit nachgeht (§ 1573 Absatz 2 BGB);
- oder weil sie (er) gemeinsame Kinder betreut (§ 1570 BGB);
- oder weil sie (er) keine angemessene Arbeit finden kann (§ 1573 Absätze 1, 3 u. 4 BGB);
- oder weil sie (er) keine Arbeit hat (§ 1573 Absätze 1, 3 u. 4 BGB);
- oder weil sie (er) zu alt ist, eine Arbeit auszuüben (§ 1571 BGB);
- oder weil sie (er) wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann (§ 1572 BGB);
- oder weil sie (er) eine Ausbildung macht (§ 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB);
- oder weil sonstige wirklich wichtige Gründe vorliegen (§ 1576 BGB).
Das Gesetz legt auch fest, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung die Pflicht hat, eine ihm zumutbare und angemessene Arbeit auszuüben (§ 1574 BGB). Jeder Ehegatte soll dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit folgend, nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt erwerbstätig sein (§ 1569 Satz 1 BGB).
Dem Ehegatten der Unterhalt zahlt, muss im Monat selbstverständlich auch die Hälfte vom ursprünglich verfügbaren Familieneinkommen verbleiben. Dieser Betrag entspricht seinem eheangemessenen Selbstbehalt.