Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Während der Trennungszeit hat der eine Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er selbst nicht genug zur Verfügung hat und der andere Ehegatte ein Einkommen über einer gewissen Grenze, seinem sogenannten Selbstbehalt, erzielt.

Unterhalt nach Trennung und nach Scheidung.

Trennungsunterhalt ist etwas anderes als der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, mit anderen Voraussetzungen und anderer gesetzlicher Grundlage. Trennungsunterhalt wird von der Trennung bis zum Abschluss der Scheidung geschuldet.

Wieviel Trennungsunterhalt?

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Um Trennungsunterhalt berechnen zu können, muss festgestellt werden, welches Einkommen den Eheleuten vor der Trennung zum Leben zur Verfügung stand und welche sonstigen geldwerten Vorteile sie hatten, wie z.B. einen Wohnvorteil wegen des Wohnens im eigenen Haus.

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten auch nach der Trennung gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Man nennt das Halbteilungsprinzip.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte überhaupt kein Einkommen hat, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht aber auch dann, wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber höheres Einkommen erzielt. Dann ist das Gesamteinkommen wegen des Halbteilungsprinzips zwischen beiden Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Das gilt uneingeschränkt bei kinderlosen Ehen.

Trennungsunterhalt und Kinder

Die minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen, sind vor dem bedürftigen Ehegatten vorrangig. Ihre Unterhaltsansprüche nehmen den ersten Rang ein. Ihre Unterhaltsansprüche sind also zunächst in voller Höhe zu ermitteln und dann reduziert um das hälftige staatliche Kindergeld vom Einkommen des Unterhalt zahlenden Ehegatten abzuziehen. Aus dem verbleibenden Betrag ist der Ehegattenunterhalt zu errechnen.

Entsteht dann aber ein Mangelfall, was bedeutet, dass der Bedarf aller Unterhaltsgläubiger (Kinder und Ehegatte) mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht gedeckt werden kann), so ist bei den Kindern deren Mindestbedarf abzüglich der Hälfte des stattlichen Kindergeldes in die Berechnung einzustellen.

Trennungsunterhalt und Arbeitseinkommen.

Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel für den Ehegatten, der vor der Trennung keiner Berufstätigkeit nachging, keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbseinkommen zu decken, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Danach setzt seine Erwerbsobliegenheit ein. Es ist erforderlich, dass sich der bedürftige Ehegatte, soweit er ab einem bestimmten Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, rechtzeitig um den Erhalt einer Stelle bemüht, und zwar schon während der Zeit, in der ihn noch keine Erwerbsobliegenheit trifft.

Was sollten Sie tun?

Überschlagen Sie Ihre Finanzen. Bevor Sie sich trennen, sollten Sie sich unbedingt einen Überblick über Ihre zukünftigen Finanzen verschaffen. Denn nur dann werden Sie auch Ihr weiteres Leben organisieren können. Erfahrungsgemäß unterscheiden sich die zukünftigen Kosten wegen der doppelten Haushaltsführung und der sich ändernden Steuerklasse erheblich von Ihren bisherigen Verhältnissen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der Trennungsunterhalt. Hierfür ist es wichtig, eine genaue Vorstellung über das Einkommen des anderen Ehegatten, der Unterhalt zahlen soll, zu haben. Bereiten Sie deshalb Ihre Unterlagen und Zahlen vor. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und Belege, deren Sie habhaft werden können, wenigstens Kopien davon. Sie benötigen Ihre Einkommensnachweise und die des anderen Ehegatten für mindestens der vergangenen 12 Monate. Sind Sie oder der andere Ehegatte selbständig tätig, benötigen Sie die Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre. Sichern Sie von beiden Ehegatten alle Unterlagen zu Grundstücken, Mietverträgen, Kontoauszügen, Altersvorsorgen, Kreditkartenabrechnungen und Versicherungen aller Art. Je mehr Informationen Sie beschaffen können, um so präzisere Hinweise können Sie auch erwarten.

Ob Sie als Ehegatte Unterhalt bekommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist möglich, dass Sie Ihren bisher gewohnten Lebensstandard reduzieren müssen, wenn Sie sich vom anderen trennen wollen. Je früher Ihnen das klar wird, desto eher können Sie auf die notwendigen Veränderungen reagieren.